Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines 

1.1 In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm SIA 118 und SIA NVB 721, gelten die nachfolgenden Allg. Geschäftsbedingungen.

2. Angebotsgrundlagen

2.1 Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der Leistungsbeschrieb.
2.2 Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
2.3 Bei Ausschreibungen nach NPK gilt ohne spez. Bemerkungen der Volltext.
2.4 Von der Diamantbohr AG abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungsvorschläge dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen

3.1 Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.
Dies sind in der Regel: 

  • leitungstechnische Abklärungen für den gesamten Bohr-, Schneid-, oder Abbruchbereich (SIA NVB 721), 
  • statische Abklärungen, Spannkabeleinlagen oder starke Armierungen, 
  • geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen, Allmendgebühren usw.,

3.2 Die erforderlichen Planunterlagen sind uns vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4. Preise

4.1 Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben. Die Preise verstehen sich exkl. MWSt.

5. Bestellungsänderungen

5.1 Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.

6. Termine und Wartezeiten

6.1 Verlangt die Bauherrschaft zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
6.2 Umtriebe und Wartezeiten die ohne unser Verschulden eintreten, werden separat  ausgewiesen und verrechnet.
6.3 Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den  mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.

7. Mängelhaftung

7.1 Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
7.2 Wird streitig, ob ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
7.3 Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1.

8. Zahlungsfristen

8.1 Als Zahlungsfrist gilt ohne anderslautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

9. Gerichtstand

9.1 Es gilt schweizerisches Recht.
9.2 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Aarau.

Diamantbohr AG Buchs AG, Ausgabe 2006